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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.04.2007
Aktenzeichen: 5 Ta 171/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Aktenzeichen: 5 Ta 171/06
Entscheidung vom 05.04.2007
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.06.2006 - 4 Ca 4368/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Streitgegenstand des nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahrens ist der Antrag der Klägerin, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.119,35 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (vgl. Bl. 85 d. A.).
Demzufolge hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Beschluss vom 09.06.2006 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.119,35 € festgesetzt.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist zwar durch Fax vom 10.07.2006 von der Klägerin (bzw. ihrem Geschäftsführer) angefochten worden (s. Bl. 164 d. A.). Eine in irgendeiner Form nachvollziehbare Begründung, die erkennen lassen könnte, warum die in jeder Hinsicht zutreffende Gegenstandswertfestsetzung fehlerhaft sein könnte, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Zunächst hat die Beschwerdeführerin angekündigt, eine Begründung nachzureichen; sodann hat sie lediglich - nicht nachvollziehbar - behauptet, es seien alle Forderungen der Klägervertreter ausgeglichen worden (Bl. 173, 174 d. A.). Diese hier nicht nachzuprüfende und nicht nachprüfbare Behauptung ist unerheblich, weil sie in keinem Bezug zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens steht. Dieser besteht allein der Gegenstandswertfestsetzung, die zutreffend erfolgt ist.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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